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Bericht Zu den Themen Dressursport, Springsport · Ratgeber: Telereizgeräte
Inhaltsverzeichnis Ausgabe 474.08 der Pferdezeitung vom 27.04.08
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Frank Richter, Rechtsanwalt
 
 
Die Verwendung von Telereizgeräten
Teil 1 von 4

Telereizgeräte

Ratgeber von   Frank Richter, Rechtsanwalt

Die Verwendung von Telereizgeräten, wie dem "Vice Breaker" ist europaweit ein Thema. In Österreich greift hier § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) und b) TierSchG ein. In Deutschland versucht sich § 3 Nr. 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) an der Lösung des Problems.

Die Norm lautet: "Es ist verboten, ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist."

Solche bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften sind bislang die Ausnahme: Lediglich das elektrische Fischen und das Treiben von Rindern und Schweinen sind eingeschränkt zulässig.

Verbände und Interessengruppen insb. aus dem Hundebereich versuchen bislang vergeblich, bundesrechtliche Vorschriften durchzusetzen. Landesrechtliche Alternativen sind zwar denkbar, aber aufgrund der sich dann sicherlich einstellenden föderalen Verschiedenheit nicht wünschenswert. Der Deutsche Jagdschutzverband (DJV) und der Jagdgebrauchshundverband (JGHV) fordern eine bundesrechtliche Regelung und begründen die Notwendigkeit des Einsatzes von Telereizgeräten zur Ausbildung von Jagdhunden. Sie unterstreichen die Notwendigkeit einer Sachkunde beim Hundeführer und verweisen auf bereits vorhandene wissenschaftliche Studien und Konzepte zur praktischen Umsetzung des Sachkundeerwerbs. Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, Erziehung sowie beim Training von Hunden müssten festgelegt werden.

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) reagierte auf diese Vorstöße mit der Feststellung, dass es "keine hinreichenden tierschutzfachlichen Argumente für den Einsatz von Elektroreizgeräten in der Hundeausbildung gemäß der genannten Ermächtigung" gebe. Sie seien schlicht nicht nötig und durch andere, bessere Methoden und Geräte ersetzbar.

Der erste zu der hier zu untersuchenden Frage entschiedene Fall lag wie folgt: Der Kläger wollte die umstrittenen Geräte aus den USA in Deutschland einsetzen. Er veranstaltet dort regelmäßig Seminare zur Hundeausbildung. Er trug vor, die Stromzufuhr ermögliche eine Hundeerziehung ohne Stockschläge, Tritte und Stachelhalsbänder. Die Geräte gäben dem Hund mehr Bewegungsspielraum als eine Hundeleine. Sie würden die Tiere auch schneller vom Wildern, vom Attackieren von Spaziergängern oder vom plötzlichen Überqueren einer Straße abhalten. Die Erziehung von Hunden können naturgemäß nicht frei von Schmerzen und Zwängen sein. Doch schon das erstinstanzliche Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Az.: 7 K 625/01, Urteil vom 14.05.2003, bestätigte die gegenteilige Ansicht der Verwaltungsbehörde. Dies wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) Münster, Az.: OVG 20 A 3176/03, mit Urteil vom 15.09.2004, und vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Sitz in Leipzig, Az: BVerwG 3 C 14.05, Urteil vom 23.02.2006, bestätigt.

Ein zweiter, vom VG Freiburg, Az.: 4 K 2339/05, mit Urteil vom 15. März 2007 entschiedener Fall hatte folgenden Hintergrund: Der Kläger, Halter eines Rüden der Windhunderasse Saluki, wandte sich gegen die Untersagung der Anwendung eines Elektroreizgerätes seinen Hunden. Er verwendete ein "Elektrohalsband", das aus einem Sender und einem Halsband besteht, das dem Hund umgelegt wird. Mittels des Senders können Hunde in einer Entfernung bis zu 1.600 m durch einen in dem Halsband integrierten, mit Elektroden versehenen Empfänger Stromreizen unterschiedlicher Stärke und Länge ausgesetzt werden. Nach der deutschen Gebrauchsanleitung verfügt das Gerät über 60 Impulsstärken, die stufenlos mittels eines Wahlknopfes am Sender eingestellt werden können. Der Benutzer kann zwischen einer "Nick"- und einer "Continius"- bzw. "Konstant-Funktion" wählen. Während bei der "Nick-Funktion" lediglich ein von der Pressdauer unabhängiger kurzer Elektroimpuls indiziert werde, dauere der Stromimpuls bei der "Konstant-Funktion" acht Sekunden lang an. In der deutschen Gebrauchsanleitung wird weiter ausgeführt, dass das Modell fast ausschließlich im Profibereich eingesetzt werde. Es sei nur für "sehr weit arbeitende Hunde, die im Gehorsam voll durchgearbeitet sind, zu gebrauchen, auf keinen Fall für Himmelsstürmer". Es sei zu bedenken, dass ein Hund bei einer Entfernung von 1,6 km allein wegen der Erdkrümmung nicht mehr gesehen werden könne. Der Kläger erläuterte, er setze das Gerät nicht immer beim Training ein, sondern lediglich beim "Steh-Training im Fall aufgehenden Wildes". Er setze das Gerät, das über eine vielstufige Regulierungsmöglichkeit der Impulsstärke einerseits und die Auswahlmöglichkeit der Impulsart andererseits verfüge, ausschließlich in Leistungsbereichen ein, die eine schmerzhafte Einwirkung auf den Hund mit Sicherheit ausschlössen. Eine schmerzhafte Einwirkung auf den Hund sei weder festgestellt worden noch gegeben oder zukünftig zu befürchten. Das Gegenteil sei vielmehr der Fall. Durch die konkrete Anwendung des Elektrohalsbands sei ein Freilauf des Hundes trotz dessen ausgeprägten Jagdtriebs möglich, da so auf den Hund auch über eine gewisse Distanz ausreichend eingewirkt werden könne, um ein Verfolgen von Wild zu unterbinden. Bei einer Leinenhaltung würde das Tier erheblich stärker in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt als durch den konkreten Einsatz des Elektrohalsbands. Zudem müsse er das Halsband seit einiger Zeit überhaupt nicht mehr einsetzen, sondern verwende es lediglich als zusätzliche Sicherheit. Der Kläger verlangte tatsächliche Feststellungen zur Frage, ob durch das hier konkret verwendete Elektroreizgerät überhaupt, wie vom Gesetz tatbestandlich gefordert, nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht würden. Tatsächlich sei dies nicht der Fall, und zwar weder vom Kläger beabsichtigt noch mit diesem Gerät möglich. Er selbst bezwecke durch den Einsatz des Geräts lediglich eine Aufmerksamkeitssteigerung seines Hundes auf seine Kommandos. Er wolle damit ausschließlich erreichen, dass der Hund kein Wild hetze, was ebenfalls nach dem Tierschutzgesetz verboten sei. Es handle sich bei ihm um einen verantwortungsbewussten Hundehalter, der sich mit der Verhaltenspsychologie und Hundeerziehung eingehend auseinandergesetzt, hierzu zahlreiche Fachliteratur gelesen sowie zahlreiche Gespräche auch mit Hundetrainern geführt habe. Hier sei die Eignung des Geräts streitig. Den Gebrauchsanleitungen für das Gerät sei an keiner Stelle zu entnehmen, dass es eine schmerzhafte Einwirkung auf den Hund habe. Der Kläger meinte, nicht jedes elektrische Erziehungsgerät sei verboten worden.

Hinweis: Sie dürfen diesen Artikel ohne Veränderungen zum Privatgebrauch oder zum vereinsinternen Gebrauch gerne frei kopieren und weitergeben. Für die kommerzielle Nutzung ist das vorherige Einverständnis des Autors einzuholen.



Frank Richter, Heidelberg
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte Rheindt Häussling Jungnitsch
Friedrich-Ebert-Anlage 16
D-69117 Heidelberg
Tel.: +49 - (0) 6221 - 475 107
Fax: +49 - (0) 6221 - 473 571
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