
| | | Frank Richter, Rechtsanwalt | | | | |
Nach einer schriftlichen Anzeige – erstattet von aufmerksamen Bürgern – wegen Hundequälerei begutachteten zwei Veterinärärzte der beklagten Verwaltungsbehörde die Hundehaltung durch den Kläger.
Die Verwaltungsbehörde meinte, Elektroreizgeräte für Hunde seien von ihrer Bauart und Funktionsweise her geeignet, das artgerechte Verhalten eines Hundes, namentlich seine Bewegung, erheblich einzuschränken. Instinktgelenkte Bewegungen des Hundes - etwa beim Verfolgen eines Kaninchens - könnten vollständig unterbrochen oder verhindert werden, indem dem Hund Elektroimpulse zugeführt würden. Die Stromzufuhr sei je nach Intensität und Dauer des Impulses für den Hund mit erheblichem Schmerz verbunden. Die zur "Korrektur" unerwünschten Hundeverhaltens einsetzbaren Elektroimpulse seien so angelegt, dass das Verhalten des Hundes nicht nur im Moment gelenkt, sondern dauerhaft geprägt werde.
Da die Voraussetzungen der Verbotsnorm des § 3 Nr. 11 TierSchG erfüllt seien, seien nach § 16a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 2 TierSchG die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße gegen § 3 Nr. 11 TierSchG zu verhindern. Das Nutzungsverbot gelte insbesondere auch für die modernen Niederstrom-Telereizgeräte mit einer Stromstärke von unter 100 mA. Angesichts des individuellen Hautwiderstands, des Anpressdrucks der Elektroden und des Feuchtigkeitsgehalts auf der Hautoberfläche würden je nach Handhabung auch für diese Geräte Schmerzzufügungen für möglich gehalten.
Unabhängig vom körperlichen Schmerz seien gewichtige Verhaltensstörungen, insbesondere im Komfort-, Explorations- und Spielverhalten nachgewiesen worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Geräte bei allen Hunden unabhängig von Größe, Gewicht, Ausbildungszustand und individueller Empfindlichkeit eingesetzt werden könnten, wenn der Gesetzgeber kein generelles Verbot erlassen hätte. Viele individuelle Faktoren beeinflussten, wie der Hund den Reiz empfinde und darauf reagiere, zum Beispiel Rasse, Geschlecht, individuelle Empfindlichkeit, Sitz des Halsbandes, Nässe des Felles, Erregungszustand und so weiter.
Die Gerichte meinen, dass die jeweils zu beurteilenden Geräte durch direkte Stromeinwirkung auf einen Hund dessen artgerechtes Verhalten, insbesondere das bei Lauftieren ausgeprägte Bewegungsbedürfnis, erheblich einschränken. Mit Hilfe des regulierbaren Senders wird von dem Empfängergerät, das mit einem Gurt am Hals des Hundes befestigt wird, Strom über zwei die Haut des Tiers berührende Kontakte übertragen. Ziel der Verwendung ist es gerade, über diese Art des "Zugriffs" auf den Hund selbst über große Entfernungen unerwünschte Bewegungen, wie Weglaufen oder Jagen, zu unterbinden und erwünschte Bewegungen, wie etwa Herkommen oder dergleichen, zu erreichen.
Unumstritten war immer, dass mit Hilfe des Geräts das Hetzen von Wild durch seinen Hund unterbinden werden soll. Einwände, der Hund wäre mit einer Leine noch weitergehender in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, ändern nichts an dieser Beurteilung.
Die streitgegenständlichen Elektroreizgeräte waren zudem geeignet, einem Hund nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden im Sinne des § 3 Nr. 11 TierSchG zuzufügen. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es nach der einhelligen Auffassung der Gerichte nicht auf die konkrete Handhabung des Elektroreizgeräts im Einzelfall, sondern auf seine bauartbedingte Eignung an. Dies wird auf den Wortlaut des § 3 Nr. 11 TierSchG gestützt.
Der Relativsatz, der die Verbotselemente aufzählt, knüpfe in allen seinen Teilen an das Gerät an und benenne dessen Eigenschaften. Dem komme besonderes Gewicht zu, weil der ursprüngliche Vorschlag des Bundesrates lautete: "Es ist verboten, Geräte zu verwenden, die ... und den Tieren dadurch ... zufügen, ...". Mit einer solchen Formulierung wäre auf den konkreten Anwendungsakt abgestellt worden. Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis dieses Vorschlags schließlich eine geräteorientierte Formulierung wählt, müsse davon ausgegangen werden, dass damit bewusst von der Verwendung im konkreten Einzelfall abgesehen werden sollte.
Auch der in der Begründung zur Einfügung des § 3 Nr. 11 TierSchG zum Ausdruck kommende Sinn und Zweck der Vorschrift spricht für ein generelles Verbot. Dort wird nämlich das Erfordernis einer weiteren Verbesserung des Tierschutzes hervorgehoben und zur Notwendigkeit des Verbots elektrischer Geräte ausgeführt, dass die Praxis zeige, dass beim Einsatz elektrischer Dressurhilfen die vielen erforderlichen tierschützerischen Aspekte bei ihrer Handhabung sehr oft nicht berücksichtigt würden. Nur durch ein generelles Verbot könne diesem Zweck Rechnung getragen werden.
Ein Verbot nur bestimmter Verwendungsweisen ginge über den vorherigen Rechtszustand nicht hinaus und wäre zudem kaum praktikabel. Dass § 3 Nr. 11 TierSchG ein generelles Verbot enthält, zeige schließlich der Nachsatz: "soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist." Danach bleiben besondere Regelungen, mit denen in Abweichung von dem generellen Verbot der Einsatz von Elektroreizgeräten in bestimmten Situationen und/oder für bestimmte Personen zugelassen wird, unberührt.
› Teil 1: Telereizgeräte
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Frank Richter, Heidelberg Rechtsanwalt
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