
| | | Frank Richter, Rechtsanwalt | | | | |
Das VG Freiburg stellt in seiner Entscheidung unter Berufung auf eine Kommentierung des TierSchG sogar in den Raum, dass Verwaltungsbehörden im Falle einer Anzeige sogar zu einem Einschreiten verpflichtet sein könnten, somit keinen Ermessenspielraum hätten.
Die Sicht des VG Freiburg deckt sich nicht nur mit der des VG Gelsenkirchen, des OVG Münster und des BVerwG, sondern wohl auch mit der des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim, der über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abschließend zu entscheiden hatte und diesen mit Beschluss vom 26.09.2006, Az.: 1 S 2075/06 ablehnte. Die hier angesprochenen Sachverhalte dürften daher insoweit gerichtlich geklärt sein.
Von Seiten der Befürworter der Telereizgeräte wird eingewandt, ein generelles Verbot sei nicht gewollt, der Gesetzgeber hätte es sich dann einfacher gemacht. Diese Behauptung kann unter Hinweis auf die oben zitierte Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht aufrecht erhalten bleiben. Zwar ist auch m. E. noch nicht klar, ob jedes stromführende Gerät verboten ist, weil man die Begriffe Schmerzen und Leiden und Schäden am untersten Bereich ansiedelt – wofür vieles spricht – oder ob es theoretisch Geräte geben könnte, die so harmlos sind, dass sie nicht unter das Verbot fallen. Ob solche Geräte dann allerdings ihren Zweck erfüllen können, sei dahingestellt.
Nach dem Gesetz, das eben in Nr. 11 bestimmte Geräte – zu welchem noch so hehren Verwendungszweck auch immer – verbietet und andere Geräte oder Methoden eben nicht explizit erwähnt, folgt, dass diese nicht erwähnten Geräte oder Methoden eben nicht als Vergleich herangezogen werden können.
Entscheidend für die Stärke und Wirkung von Impulsströmen sind u.a.:
- Stromstärke (Milliampère)
- Pulsdauer (Impulsbreite, Millisekunden)
- Impulshäufigkeit (Frequenz, Hertz)
- Gesamteinwirkdauer (Reizzeit, Sekunden)
- Impedanz (Widerstand zwischen den Elektroden, Ohm)
- Strompfad (durchströmtes Gewebe)
- Elektroden-Haut-Kontakt
| Riskant ist, dass der Widerstand (Ohm) nicht sicher angegeben werden kann, da das Tier den Widerstand bildet, und somit entscheidend ist, wo das Gerät angebracht wird – denn der Nacken oder die Kehle sind unterschiedlich empfindlich – abgesehen davon, dass natürlich auch wichtig ist, ob das Fell des Hundes trocken ist. Daher kann auch wenig schon zu viel sein. Strom sucht sich immer den einfachsten Weg. So ist das Herz sehr anfällig, da es aufgrund des in ihm enthaltenen Blutes ein sehr guter Leiter ist. Die Lunge oder Knochen hingegen leiten wesentlich schlechter. Auch ist zu beachten, dass der Widerstand mit zunehmender Spannung (Volt) abnimmt.
In jedem Fall ist aber auch der Faktor Zeit nicht zu unterschätzen. Je länger ein Lebewesen Elektrizität ausgesetzt ist, um so eher können Schäden auftreten. Zu kurze Stromstöße merkt ein Lebewesen andererseits nicht.
Die Formel Volt x Ampère x Zeit = Joule gibt wieder, welche Energie tatsächlich übertragen wird. Vereinfacht gesagt: Viel Joule – viel Jaul.
Ein weiteres Problem der Telereizgeräte ist die "Learned Helplessness". Dies ist ein Begriff aus der sog. behavioristischen Lerntheorie. Ihm lieg das Phänomen zugrunde, dass Tiere, wenn sie nicht ein eigenes Verhalten mit einer Strafe verbinden können, daraus den Schluss ziehen, dass, egal was sie tun, sie bestraft werden. Diese Tiere werden apathisch und hilflos – also genau das, was der Trainer nicht von ihnen will.
Die Frage, ob auf Teletaktgeräte verzichtet werden kann, muss oder soll, wird heiß diskutiert.
So halten viele die sachkundige Anwendung von Niedrigstrom-Impulsgeräten für eine das Tier wenig belastende Erziehungshilfe. Voraussetzung dafür ist aber in jedem Fall eine Festlegung maximaler Leistungsparameter verbunden mit einer Kennzeichnung der Geräte und ein Sachkundenachweis des Anwenders. Bei der Vielzahl von Geräten derzeit kann ein unqualifizierter Tierhalter nicht erkennen, welche Wirkung das von ihm eingesetzte Gerät haben kann oder hat.
Nun, langer Rede kurzer Sinn: Derzeit – bis der Gesetz- oder Verordnungsgeber auf Landes- oder Bundesebene Ausnahmen zulässt – sind Telereizgeräte – auch für den Einsatz an Pferden – im Zweifel verboten. Bei einem Verstoß drohen Bußgelder bis zu 25.000,00 €, wobei ein "normaler Verstoß" mit ca. 150,00 € geahndet wird. Anzeigen müssen von den Behörden verfolgt werden. Der (Ver-)Kauf solcher Geräte ist aber nicht verboten.
› Teil 1: Telereizgeräte › Teil 2: Verbotsnorm › Teil 3: Verhaltensstörungen
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Frank Richter, Heidelberg Rechtsanwalt
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