
| | | Frank Richter, Rechtsanwalt | | | | |
Mit Urteil vom 24.09.2007 hatte der BGH (AZ.: II ZR 91/06) über ein Problem zu entscheiden, das sich aufgrund knapper öffentlicher Kassen wohl noch häufiger stellen wird. Hierbei hat der BGH eine praktikable und interessengerechte Lösung gefunden.
Die Parteien stritten über die Zahlung einer Sonderumlage zur Finanzierung eines Vereinsgrundstücks. Der Beklagte war Mitglied des Klägers, eines eingetragenen Vereins zur Förderung des Segelsports. Seit 1951 hatte der Kläger ein Vereinsgrundstück gepachtet. Die für die Verpachtung zuständige Oberfinanzdirektion (OFD) wollte den Vertrag mit dem Kläger über das Jahr 2003 hinaus nicht verlängern und das Grundstück verkaufen. Einen neuen Pachtvertrag zu einem deutlich höheren Pachtzins, der die finanziellen Möglichkeiten des Vereins allerdings überstieg, wollte das durch die OFD vertretene Land nur abschließen, wenn der Kläger das Grundstück nicht selbst erwarb und sich kein anderer Käufer fand. Versuche des Vorstands des Klägers, ein anderes geeignetes Grundstück anzupachten, misslangen. Im September 2002 bat der Vorstand die OFD um die Zusendung eines Kaufvertragsentwurfs. Bei der Mitgliederversammlung im November 2002 stellte er ein Finanzierungsmodell zur Diskussion. Um das erforderliche Eigenkapital aufzubringen, sollte jedes voll zahlende Mitglied eine Sonderzahlung von 1.500,00 € leisten.
In der Mitgliederversammlung im März 2003 wurde sodann beschlossen, das Vereinsgrundstück zu erwerben, den Erwerb durch ein Bankdarlehen sowie mit 170.000,00 € Eigenkapital zu finanzieren und zur Bildung eines ausreichend großen Eigenkapitals von allen voll zahlenden ordentlichen Mitgliedern eine Umlage zu erheben. Die Höhe der Umlage wurde für jedes ordentliche Mitglied auf 1.500,00 € festgelegt. Der Vorstand wurde ermächtigt, mit dem Grundstückseigentümer über den Kauf und mit Kreditinstituten über ein Darlehen verbindliche Verhandlungen zu führen. Für den Abschluss der Verträge sollte es einer gesonderten Zustimmung der Mitglieder bedürfen.
In der Mitgliederversammlung im Juni 2004 wurde gegen die Stimme des Beklagten beschlossen, dass das Grundstück entsprechend dem ausgelegten Kaufvertragsentwurf gekauft wird, dass alle voll zahlenden Mitglieder und Ehrenmitglieder zur Zahlung einer einmaligen zweckgebundenen Sonderzahlung i.H.v. 1.500,00 € verpflichtet sind und die Sonderzahlung bis zum 15.08.2004 einzuzahlen ist.
Der hier einschlägige § 7 Abs. 3 der Vereinssatzung des Klägers lautet:
"Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. […] Die Höhe der Beiträge, Umlagen und Arbeitsstunden beschließt die Mitgliederversammlung."
Der Beklagte erklärte in Befolgung der entsprechenden Regelungen der Satzung am 20.09.2004 zum Ende des Jahres 2004 seinen Austritt aus dem Verein und begründete dies damit, er sei nicht in der Lage, den geforderten Beitrag zur Finanzierung des beschlossenen Kaufs zu leisten. Nach § 6 der Satzung jedoch bleibt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.
Frank Richter, Heidelberg Rechtsanwalt
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