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Frank Richter, Rechtsanwalt
 
 
Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtmäßigkeit von Umlagen
Teil 2 von 3

Umlagepflicht

Ratgeber von   Frank Richter, Rechtsanwalt

Das Amtsgericht Strausberg (Urteil vom 30.09.2005, AZ.: 25 C 55/05) hat die auf die Zahlung der 1.500,00 € gerichtete Klage des Vereins mit der Begründung abgewiesen, dass die Vereinssatzung keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung der Umlage darstelle. Das Landgericht Frankfurt/Oder (Urteil vom 07.03.2006, AZ.: 6a S 260/05) hat den Beklagten auf die Berufung des Klägers zur Zahlung der 1.500,00 € verurteilt und die Revision zugelassen.

Die in § 7 Abs. 3 der Satzung vorgesehene Umlagepflicht nach Beschluss der Mitgliederversammlung ist nach allgemeinen Grundsätzen des Vereinsrechts nur dann wirksam, wenn sie eine Obergrenze enthält, denn eine über die reguläre Beitragsschuld hinausgehende Umlagepflicht muss bei einem Idealverein nicht nur eindeutig aus der Vereinssatzung hervorgehen, sondern es muss auch ihre Obergrenze der Höhe nach bestimmt oder objektiv bestimmbar sein. Die Begründung und Vermehrung von Leistungspflichten gegenüber dem Verein setzt die Zustimmung des betroffenen Mitglieds voraus, die auch antizipiert in der Satzung erteilt werden kann. Zum Schutz des einzelnen Mitglieds vor einer schrankenlosen Pflichtenmehrung durch die Mehrheit muss sich der maximale Umfang der Pflicht dann aus der Satzung entnehmen lassen. Die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten müssen sich in überschaubaren, im Voraus wenigstens ungefähr abschätzbaren Grenzen halten.

Wenn im Gegensatz dazu die Höhe der regelmäßigen Beiträge nicht in der Satzung bestimmt sein muss, wird damit auf ein praktisches Bedürfnis Rücksicht genommen. Der Verein muss seine Kosten laufend durch Mitgliederbeiträge decken und ist gezwungen, diese der Preisentwicklung anzupassen, weil die Vereinsmitglieder in der Regel keine Kapitaleinlage leisten und der Verein über keine laufenden Unternehmenseinkünfte verfügt. Es führte zu einem unnötigen, unzumutbaren und vermeidbare Registereintragungskosten verursachenden Aufwand, wegen der Anpassung des regelmäßig zu zahlenden Beitrags die Satzung Jahr für Jahr zu ändern. Jedes Mitglied muss mit einer solchen Anpassung an die allgemeine Preisentwicklung rechnen und kann sich darauf im Voraus einstellen. Diese Praktikabilitätserwägungen treffen bei einer einmaligen Umlage nicht zu, weil sie nicht voraussehbar ist und, wenn ihre Grenzen nicht festgelegt sind, zu einer unvorhersehbaren Belastung führen kann.

In Ausnahmefällen kann eine Umlage nach Meinung des BGH aber auch ohne Bestimmung einer Obergrenze in der Vereinssatzung wirksam beschlossen werden, wenn sie für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist. Die vereinsrechtliche Treuepflicht erlaubt in Ausnahmefällen auch die Belastung mit in der Satzung nicht vorgesehenen Pflichten. An eine solche aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, eine Sonderumlage zu zahlen, sind aber wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Mitgliedschaftsrecht hohe Anforderungen zu stellen. Wenn sich angesichts der Alternativen, den Verein aufzulösen oder ihn unter einem einmaligen Vermögensopfer fortzuführen, die Mehrheit der Vereinsmitglieder für den Fortbestand des Vereins entscheidet, kann auch dem einzelnen Vereinsmitglied wegen der mit dem Beitritt eingegangenen Verpflichtung, den Vereinszweck zu fördern, ausnahmsweise eine in der Satzung nicht vorgesehene Umlagelast zugemutet werden, sofern er sich nicht mit Rücksicht auf den gefassten Beschluss zum Austritt aus dem Verein entschließt.

 Teil 1: Sonderumlage

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.



Frank Richter, Heidelberg
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte Rheindt Häussling Jungnitsch
Friedrich-Ebert-Anlage 16
D-69117 Heidelberg
Tel.: +49 - (0) 6221 - 475 107
Fax: +49 - (0) 6221 - 473 571
e-mail:   Richter@RHJ-law.de
Internet: » www.richterrecht.com



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Der Herausgeber ist nicht verantwortlich für Leserbeiträge und die Inhalte externer Internetseiten.
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