
| | | Frank Richter, Rechtsanwalt | | | | |
Die Umlage war für den Fortbestand des Vereins zwingend erforderlich. Ohne die Nutzungsmöglichkeit kann er zwar weiter bestehen, sein Vereinsleben kommt jedoch zum Erliegen. Der Kläger musste also das Grundstück kaufen, um weiter ein geeignetes Grundstück nutzen zu können.
Der Kauf konnte nur durch eine Umlage finanziert werden. Dass die zur Leistung der Umlage bereiten Mitglieder sich eigenständig organisierten, das Grundstück ankauften und sodann an den Kläger verpachteten, war weder praktikabel noch zumutbar. Der Grundstücksankauf sollte neben Bankkrediten auch zu einem erheblichen Teil über Vereinsrücklagen finanziert werden, die nicht ohne weiteres auf eine neben dem Kläger zu gründende Gesellschaft hätten übertragen werden können. Der Grundstückskauf konnte auch nicht durch Spenden finanziert werden, da keine ins Gewicht fallenden Spenden verbucht werden konnten – ein aus steuerrechtlicher Sicht unsinniges Vorgehen. Hätten alle Mitglieder die Umlage als freiwillige Spende gezahlt, wäre diese steuerlich absetzbar gewesen.
Die beschlossene Umlage war auch zumutbar. Sie steht zu den regelmäßigen Beiträgen noch in einem angemessenen Verhältnis. Mit 1.500,00 € beträgt sie etwa das 6-fache des üblichen Jahresbeitrags. Sie ist damit nicht so hoch, dass sie zum Hinausdrängen einer Vielzahl von Vereinsmitgliedern führt. Dass zur Zahlung nur die ordentlichen, vollzahlenden Mitglieder sowie die das Vereinsgelände durch Anmietung eines Bootsliegeplatzes nutzenden Ehrenmitglieder herangezogen wurden, und die anderen Mitglieder (Familienmitglieder, Fördermitglieder, Jugendliche und Studenten) lediglich um Spenden gebeten wurden, ist nicht zu beanstanden. Die weniger intensive Nutzung der Vereinseinrichtungen und die ohnehin reduzierte Beitragspflicht sind hinreichende Gründe für eine Ungleichbehandlung.
Der Beklagte schuldete die Zahlung der einmaligen Umlage trotz seines Vereinsaustritts. Der Beklagte hätte die Zahlung der Umlage nur vermeiden können, wenn er bereits im Jahr 2003, direkt nach dem Beschluss zur Erhebung der Umlage aus dem Verein ausgetreten wäre.
Das Vereinsmitglied, dem eine in der Satzung nicht vorgesehene Umlagelast aufgebürdet wird, kann mit der Folge aus dem Verein austreten, dass die Pflicht zur Zahlung der Umlage entfällt. Der Austritt muss jedoch in angemessenem zeitlichen Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Beschlusses zur Erhebung einer Sonderumlage erklärt werden. Der Verein muss absehen können, ob genügend Vereinsmitglieder die Umlage leisten oder ob aufgrund einer hohen Zahl von Austritten der mit ihr erstrebte Zweck nicht erreicht werden kann. Dass die Sonderumlage nicht sofort fällig gestellt wurde und die Mitglieder dem Abschluss der Verträge gesondert zustimmen sollten, machte den Beschluss nicht unverbindlich.
Da danach der Beschluss vom 30.06.2004 den bereits am 1.03.2003 gefassten Beschluss lediglich bekräftigte, konnte der daraufhin am 20.09.2004 erklärte Austritt des Beklagten nicht mehr zum Wegfall seiner Zahlungspflicht führen. Die Sonderumlage war zum 15.08.2004 und damit vor dem Austritt zum Jahresende 2004 fällig.
› Teil 1: Sonderumlage › Teil 2: Umlagepflicht
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Frank Richter, Heidelberg Rechtsanwalt
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