
| | | Frank Richter, Rechtsanwalt | | | | |
› Teil 1 Sachmangel › Teil 2 Beschaffenheit › Teil 3 Rechtsmangel
3.2. Rücktritt, Minderung und Schadensersatz.
Die zweite Stufe kann dann Rücktritt oder Minderung sein. Zusätzlich oder daneben ist auch ein Schadensersatzanspruch, insbesondere hinsichtlich des Mangelschadens wie zum Beispiel des entgangenen Gewinns denkbar.
Hier ist zu beachten, dass das Wahlrecht zwischen Rücktritt oder Minderung nur einmal ausgeübt werden kann. Eine nachträgliche Änderung ist nicht mehr möglich.
Im Fall des Rücktrittes ist das Pferd Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben. Im Fall der Minderung ist der Minderwert des Tieres zurückzuerstatten. Als Minderwert wird die Differenz zwischen dem Pferd ohne den Mangel und dem Pferd mit dem Mangel angesehen. Im Streitfall muss ein gerichtlich bestellter Sachverständiger die Wertfeststellung treffen.
Die Rücktrittsvoraussetzungen im Einzelnen:
- Kein vollkommen unerheblicher Mangel
- angemessene Frist zur Nacherfüllung
- zwei fehlgeschlagene Nacherfüllungsversuche
- Unmöglichkeit der Nacherfüllung
- ernsthafte, endgültig Verweigerung des Verkäufers, oder
- besondere Umstände, insb. Unzumutbarkeit oder Interessenwegfall auf Grund Verzugs
Für die Minderung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Rücktritt.
Gegebenenfalls besteht ein Rückzahlungsanspruch des bereits gezahlten Kaufpreises.
Bei einer Minderung auf Null muss der Käufer die Kaufsache allerdings zurückgeben.
Als Schadensersatzvoraussetzungen sind zu nennen:
- angemessene Frist zur Nacherfüllung oder deren Entbehrlichkeit
- Verschulden des Verkäufers (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
Bei Unmöglichkeit der Leistung und der Nacherfüllung bleibt nur Schadensersatz, nun allerdings ohne Fristsetzung.
Dem Käufer steht oftmals kein Schadenersatzanspruch zu, ohne eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt zu haben. Nach der Konzeption des neuen Schuldrechts ist die Nachlieferung bei einem Stückkauf nicht schlechthin unmöglich. Die Nacherfüllung ist möglich, soweit es sich um vertretbare Sachen handelt und die nachgelieferte Sache wirtschaftlich der ursprünglich geschuldeten entspricht oder soweit die gelieferte Sache selbst verbessert wird. Bei dem Kauf eines Pferdes liegt ein solcher Fall in der Regel nur dann vor, wenn das gekaufte Pferd "nachgebessert" wird. Das Leistungsinteresse des Käufers kann nicht durch Nachlieferung eines gleichartigen, die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisenden Pferdes erfüllt werden, da sich zwei Pferde niemals so sehr gleichen können und es bei der Kaufentscheidung auch immer auf die Abstimmung zwischen Reiter und Pferd aus Sicht des Reiters ankommt. Dies kann weder der Verkäufer noch ein Gericht anstelle des Reiters entscheiden.
Wird Schadensersatz verlangt gibt es mehrere Möglichkeiten.
Zunächst ist der sogenannte "kleine Schadensersatz", bei dem das Pferd beim Käufer bleibt und er Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens erhält, möglich.
Alternativ kann aber auch der sogenannte "große Schadensersatz" geltend gemacht werden. Hier verzichtet der Käufer auf die Leistung, statt der Leistung bekommt er umfassenden Schadensersatz, dies jedoch nur bei einem erheblichem Mangel.
Wenn das Pferd etwa an einer ansteckenden Erkrankung leidet und im Stall des Käufers andere Pferde angesteckt hat, wird auch der in der Ansteckung weiterer Pferde liegende sogenannte Mangelfolgeschaden durch den Schadensersatzanspruch abgedeckt. Der Ersatz des Mangelfolgeschadens ist unabhängig vom eventuellem Gelingen der Nacherfüllung.
Der Verzugsschaden bei Verzug mit der Nacherfüllung kann ebenfalls als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden – auch wenn er auch ohne Mangel eingetreten wäre.
Teil 5 nächste Woche
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.
Frank Richter, Heidelberg Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Rheindt Häussling Jungnitsch Friedrich-Ebert-Anlage 16 D-69117 Heidelberg Tel.: +49 - (0) 6221 - 475 107 Fax: +49 - (0) 6221 - 473 571 e-mail: › Richter@RHJ-law.de Internet: » www.richterrecht.com
Siehe auch › Ratgeber: Reitrecht › Ratgeber: Ausreiten › Ratgeber: Ausreiten II › Ratgeber: Ausreiten III › Ratgeber: Ausreiten IV › Ratgeber: Ausreiten V › Ratgeber: Ausreiten VI › Ratgeber: Pferdeauktionsrecht › Ratgeber: Hängerleihe › Ratgeber: Hängerleihe 2 › Ratgeber: Hängerleihe 3 › Ratgeber: Hängerleihe 4 › Ratgeber: Haftung von Tierärzten › Ratgeber: Tierärzte, Mangelbeseitigung › Ratgeber: Tierärzte, Schadenersatz › Ratgeber: An- bzw. Verkaufsuntersuchung › Ratgeber: An- bzw. Verkaufsuntersuchung 2 › Ratgeber: An- bzw. Verkaufsuntersuchung 3 › Ratgeber: An- bzw. Verkaufsuntersuchung 4 › Ratgeber: An- bzw. Verkaufsuntersuchung 5 › Ratgeber: An- bzw. Verkaufsuntersuchung, 5 › Ratgeber: An- bzw. Verkaufsuntersuchung, 6 › Ratgeber: An- bzw. Verkaufsuntersuchung, 7 › Ratgeber: Verkehrsunfall › Ratgeber: Fütterung - Vertragsanpassung › Ratgeber: Kündigung › Ratgeber: Schaden › Ratgeber: Haftung › Ratgeber: Tierhandel › Ratgeber: Homepage-Haftung › Ratgeber: Musik, Bilder, Gästebücher › Ratgeber: Impressum › Ratgeber: Abmahnung I › Ratgeber: Abmahnung II › Ratgeber: Abmahnung III › Ratgeber: Abmahnung IV › Ratgeber: Einstallungsvertrag › Ratgeber: Verbrauchsgüterkauf › Ratgeber: Beweislastumkehr › Ratgeber: Versichert? › Ratgeber: Notdienst › Ratgeber: Telereiz › Ratgeber: Verjährung › Ratgeber: Notmaßnahme › Ratgeber: Zumutbarkeit › Ratgeber: Plötzlich erkrankt › Ratgeber: Haftungsausschluß › Ratgeber: Tierarzthaftung › Ratgeber: Vertragspflichten › Ratgeber: An- oder Verkaufsuntersuchung › Ratgeber: Offenbarungspflicht › Ratgeber: Individualvereinbarungen › Ratgeber: Expertenhaftung › Ratgeber: Stalltierarzt › Ratgeber: Schadensersatz › Ratgeber: Krankheiten als Mangel › Ratgeber: Telereizgeräte › Ratgeber: Verbotsnorm › Ratgeber: Verhaltensstörungen › Ratgeber: Ermessenspielraum › Ratgeber: Sponsoring › Ratgeber: Sonderumlage › Ratgeber: Umlagepflicht › Ratgeber: Kündigungsverzug › Ratgeber: Kaufpreisminderung › Ratgeber: Stallbesucher verurteilt › Ratgeber: Gnadenbrot › Ratgeber: Rückgabeanspruch › Ratgeber: Stacheldraht › Ratgeber: Sachmangel › Ratgeber: Beschaffenheit › Ratgeber: Rechtsmangel › Ratgeber: Beweisprobleme › Ratgeber: AGB und Auktionen › Ratgeber: Unternehmereigenschaft › Ratgeber: Vertragsfreiheit › Ratgeber: Vertragsabfassung › Ratgeber: Equiden-Pass
| |